Satzung des
Schweizer
Westie-Förderverein
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(Stand: Februar 2021) |
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Statuten des Schweizer Westie-Förderverein
Stand: 02/2021
§1 Name, Sitz und Rechtsform des
Vereins
a) Der
Verein führt den Namen
SCHWEIZER WESTIE-FÖRDERVEREIN
b) Der
Verein hat seinen Sitz in Hauptstrasse
27, 8536 Hüttwilen, Schweiz.
c) Der
Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er
ist selbstlos tätig, d.h. er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke seiner
Mitglieder.
§2 Zweck und Aufgabe
b) Es
sollen die guten Anlagen der Rasse
gefördert, Krankheiten bekämpft,
über die Rasse informiert und ihr
Bekanntheitsgrad gesteigert werden.
c) Es
erfolgt darüber hinaus eine Beratung
in allen diese Rasse betreffenden
kynologischen Fragen.
d) Der
Verein organisiert Anlässe zur
Förderung freundschaftlicher
Beziehungen unter den Mitgliedern
und zur Pflege der Geselligkeit.
§3 Mittel und Verwendung
a) Die
Mittel des Vereins dürfen nur für
zweckgebunden verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf darüber hinaus keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
b) Es
wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe
von
35.00 SFr./Jahr bzw. ein
Familienbeitrag in Höhe von 50.00
SFr./Jahr erhoben. Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis
zum 31. Januar zu entrichten.
c) Wird
ein Mitgliederbeitrag bis zum 30.
Juni des laufenden Jahres nicht
gezahlt, erlöschen die
Mitgliedschaftsrechte.
d) Der
Verein bezieht seine Mittel aus
Informationsveranstaltungen, der
Organisation von Rassetreffen, der
Veranstaltung von Kursen, etc. oder
Spenden.
e) Der
Verein pflegt seine
Internet-Plattform und nützt diese
auch als Mitteilungs-und
Informationsmedium.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5
Personen:
a)
dem Präsidenten
b)
dem Vize-Präsidenten
c)
dem Kassier
d)
dem Aktuar
e)
dem Beisitzer
Alle Ämter sind ehrenamtlich. Der
Vorstand wacht über die Einhaltung
der Statuten und ist für die Führung
der Vereinsgeschäfte
verantwortlich.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von je zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
drei Mitgliedern beschlussfähig. Er
fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Beschlüsse des
Vorstandes können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder
fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet
grundsätzlich über die Verwendung
von Mitteln.
Es ist ein Protokoll über die
Beschluss-Sitzung anzufertigen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von
2 Jahren in sein Amt gewählt.
Für zu lösende Aufgaben oder
Vorhaben im Verein werden je nach
Anlass die Chargen verteilt.
§6 Haftung
Der Vorstand muss bei Eingehung von
Verpflichtungen für den Verein die
Haftung der Mitglieder auf das
Vereinsvermögen beschränken. Die
Haftung der Vorstands-Mitglieder
für Tätigkeiten, die sie in
Ausführung ihres Amtes ausüben, ist
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
Bei Rechtsgeschäften, die der
Vorstand im Namen des Vereins
vornimmt, haften dessen Mitglieder
nur mit dem Vereinsvermögen. Der
Vorstand kann den Verein in allen
ihn betreffenden Angelegenheiten
vertreten, insbesondere auch in
Rechtsangelegenheiten, welche nur
den Verein angehen.
Soweit Vorstandsmitglieder durch
Ausübung ihres Amtes
Ersatzansprüchen Dritter ausgesetzt
sind, die nicht durch
Sozialversicherungsträger und
Versicherungen oder andere Dritte
gedeckt sind, stellt sie der Verein
hinsichtlich des verbleibenden
Anspruchs frei.
Der Freistellungsanspruch ist der
Höhe nach auf das Gesamtvermögen des
Vereins beschränkt.
§7 Mitgliedschaft
a) die
ordentliche Mitgliedschaft im
Verein (Aktivmitgliedschaft) steht
sowohl Liebhabern wie auch Züchtern
der Rasse West Highland White
Terrier offen.
b) natürliche
und juristische Personen, die keine
ordentliche Mitgliedschaft
anstreben, können fördernde
Mitglieder werden
(Passivmitgliedschaft).
c) Wahl-
und stimmberechtigt sind
ausschließlich ordentliche
Mitglieder (Aktivmitglieder).
d) Die
Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf
schriftlichen Antrag. Züchter haben
die Erfüllung der Voraussetzung nach
§7 a) mit dem Antrag nachzuweisen.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung bedarf
keiner Begründung.
e)
Die Kündigung der Mitgliedschaft
erfolgt immer zum Jahresende.
f) Die
Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod
des Mitglieds, durch Ausschluss oder
durch schriftliche
Austrittserklärung zum Ende eines
Jahres. Der Wegfall der
Voraussetzungen nach §7 a) ist von
dem betreffenden ordentlichen
Mitglied unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Es ist dann nur eine
Fortführung der Mitgliedschaft als
förderndes Mitglied nach §7 b)
möglich. Hierzu bedarf es eines
gesonderten Antrags.
g) Die
Aufnahme eines einmal
ausgeschlossenen Mitglieds richtet
sich nach den Bestimmungen für
fördernde Mitgliedern.
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird
einmal jährlich einberufen (Die
erste Mitgliederversammlung nach der
Gründungsversammlung erfolgt ein
Jahr nach der Gründungsversammlung).
Alle Mitglieder des Vereins können
an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
Termin, Ort und Traktanden sind den
Mitgliedern spätestens einen Monat
vor Durchführung schriftlich
mitzuteilen. Die
Mitgliederversammlung kann nur über
Thematiken beschließen, die in der
Tagesordnung genannt wurden. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
a)
Genehmigung des Berichtes des
Kassiers und Revisors.
b)
Entlastung des Vorstandes
c)
Wahl des Präsidenten
d)
Wahl des Vize-Präsidenten
e)
Wahl des Kassiers
f)
Wahl des Beisitzers
g)
Wahl des Revisors
h)
Entscheidung über die Erhebung und
die Höhe des Mitgliedsbeitrags
i)
Beschlüsse zu Veranstaltungen
j)
Beschlüsse zu
Statutenänderungen
Das
Protokoll der Mitgliederversammlung
wird an der GV von der
Mitgliederversammlung abgenommen und
verdankt. Dieses ist jeweils der GV
Einladung beizulegen.
Nach Abschluss der
Mitgliederversammlung sind die
Versammlungsunterlagen
(Anwesenheitsliste, Protokoll,
Nachweis der Stimmberechtigungen und
Wahlunterlagen) durch den
Schriftführer zu archivieren.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn der Vorstand
des Vereins mit einer 3/5 Mehrheit
oder mindestens 1/3 der
stimmberechtigten ordentlichen
Mitglieder des Vereins dies mit
schriftlichem Antrag verlangen.
§9 Wahlrecht/ Stimmrecht
Wahl- und stimmberechtigt: sind alle
ordentlichen Mitglieder gemäß §7 a).
Alle übrigen Mitglieder haben ein
Rederecht aber kein Stimmrecht.
§10 Wählbarkeit
In die Ämter des Vorstandes kann
jedes ordentliche Mitglied nach §7
a) gewählt werden.
§ 11 Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr. Der
Jahresabschluss erfolgt durch eine
Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und
ist nach Erstellung vom Präsidenten
für die Richtigkeit zu
unterzeichnen.
§12 Revision
Der Revisor ist eine vom Vorstand
unabhängige Person und wird durch
den Vorstand nach Möglichkeit
innerhalb der Vereinsmitglieder
gesucht und an der GV zur Wahl
vorgeschlagen.
Weitere Vorschläge können durch die
Mitglieder bis 10 Tage vor der GV
dem Vorstand schriftlich zugestellt
werden.
Die Revision hat jährlich zu
erfolgen.
Von der Mitgliederversammlung wird
der Revisor für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
§13 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist
die Mehrheit des Vorstandes und zwei
Drittel der stimmberechtigten
Stimmen maßgebend und notwendig.
Die überarbeiteten Statuten wurden
an der Mitgliederversammlung vom 30.
März 2012 zur Abnahme der
Mitgliederversammlung vorgelegt und
genehmigt.
Kleinere redaktionelle Anpassungen
wurden vom Vorstand zu März 2018 vorgenommen.
Bestätigung
der vorliegenden Fassung im
Februar 2021.
Die neuen Statuten treten mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
Stand: Februar 2021